Zwei Männer reichen sich über einen Aluminiumzaun in anthrazit hinweg die Hände

Wem gehört der Zaun an der Grundstücksgrenze?

Wer ein Grundstück kauft oder ein Haus baut, steht plötzlich vor vielen neuen Fragen. Besonders häufig tauchen Unsicherheiten rund um das Nachbarschaftsrecht und die Einfriedungspflicht auf. Wem gehört eigentlich der Zaun zwischen zwei Grundstücken? Wer ist für die Instandhaltung verantwortlich?
In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten rechtlichen Grundlagen rund um den Grenzzaun in Österreich.

Grenzen, Einfriedung & Sichtschutz – Was ist gesetzlich geregelt?

Wenn es um das eigene Grundstück geht, schwirren viele Begriffe im Kopf herum: Grenze, Zaun, Mauer, Einfriedung, Sichtschutz… Doch was davon ist tatsächlich Pflicht und was freiwillig?

Da sich bei GUARDI alles rund um Haus, Garten und Wohnen dreht, möchten wir etwas Licht ins juristische Dunkel bringen. Heute geht es um die Frage: Wem gehört der Zaun an der Grundstücksgrenze?

Woran erkennt man eigentlich, wem ein Zaun bzw. eine Einfriedung gehört?

Laut § 858 ABGB besteht in Österreich die sogenannte rechtsseitige Einfriedungspflicht.
Das bedeutet:
Wenn zwei Grundstücke direkt aneinander grenzen, muss jeder Eigentümer auf der rechten Seite (von der Straße aus betrachtet) für eine Einfriedung sorgen.

Der Zaun auf dieser Seite steht also auf dem eigenen Grundstück und gehört damit ausschließlich dem Eigentümer. Er ist auch allein für die Instandhaltung und Pflege verantwortlich.

Eine Pflicht zur Reparatur oder Erneuerung besteht aber nur, wenn durch den beschädigten Zaun eine Gefahr für den*die Nachbarn*Nachbarin entsteht, etwa durch:

  • Eindringen von Tieren oder Personen
  • Verletzungsgefahr durch defekte Teile
  • Herabfallende Mauer- oder Zaunteile

Wenn unklar ist, wem der Zaun gehört

Manchmal ist die Grundstücksgrenze nicht eindeutig ersichtlich, wie etwa, wenn der Zaun oder die Mauer genau auf der Trennlinie steht.
In diesem Fall hilft ein Blick ins Gesetz:
Laut § 854 ABGB gilt jede Scheidewand zwischen zwei Grundstücken als gemeinschaftliches Eigentum, sofern keine eindeutigen Hinweise auf das Gegenteil bestehen.

Woran erkennt man, wem der Zaun gehört?

Das ABGB liefert dazu eine klare Regel (§ 857 ABGB):
Wenn Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite sichtbar sind oder Pfeiler und Säulen nur auf einer Seite im Boden verankert sind, dann gehört die Begrenzung in der Regel dem Eigentümer dieser Seite.
Fehlen solche Merkmale, wird der Zaun als gemeinsames Eigentum beider Nachbar*innen betrachtet.

Gemeinschaftliche Grenze: Rechte und Pflichten

Steht ein Zaun, eine Hecke oder Mauer direkt auf der Grundstücksgrenze, handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum. Beide Nachbar*innen besitzen und nutzen die Begrenzung zu gleichen Teilen und das jeweils bis zur Hälfte der Dicke.

Wichtig: Niemand darf den anderen in der Nutzung seines Anteils behindern.

Auch Erhaltungsarbeiten oder Reparaturen müssen gemeinsam durchgeführt und bezahlt werden.

  • Tipp: Wird eine gemeinschaftliche Mauer von nur einem Nachbarn erneuert, bleibt sie trotzdem gemeinsames Eigentum. Die Kosten sind aber von beiden zu tragen.

Was tun bei Streit um die Grundstücksgrenze?

Trotz klarer Regelungen kommt es in der Praxis oft zu Unstimmigkeiten. Wenn Nachbar*innen sich über den Verlauf der Grenze oder die Eigentumsverhältnisse des Zauns uneinig sind, kann ein Grenzattest helfen. Dieses Gutachten legt die exakte Grundstücksgrenze behördlich fest und sorgt so für Rechtssicherheit.

  • Tipp: Wer sich benachteiligt fühlt, kann ein solches Gutachten auf eigene Kosten erstellen lassen.

Klare Grenzen für ein gutes Nachbarschaftsverhältnis

Ob Einfriedung, Sichtschutz oder Gartenzaun – wer seine Rechte und Pflichten kennt, vermeidet Streit mit den Nachbar*innen. Wenn die rechtlichen Fragen geklärt sind, hilft GUARDI gerne bei der praktischen Umsetzung:
Unsere Zäune und Tore aus hochwertigem Aluminium sind langlebig, pflegeleicht und optisch ansprechend und perfekt für jede Grundstücksgrenze.

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Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.

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