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Baugenehmigung für euer Gerätehaus– das müsst ihr wissen!

Bei der Planung eines eigenen Gerätehauses stoßen viele schnell auf die zahlreichen Bauvorschriften in Österreich, die das Vorhaben erschweren können. Um euch bei diesem Prozess zu unterstützen, haben wir uns durch die Paragraphen gekämpft und bringen Licht ins Dunkel der Baugenehmigungen. Hier erfahrt ihr, was in jedem Bundesland erforderlich ist, um euer Gartenhaus legal aufstellen zu können. Wir fassen die wichtigsten Informationen für euch zusammen.

Was ist in welchem Bundesland der Stand der Dinge, um euer Gerätehaus dort aufstellen zu dürfen? Wir fassen es für euch zusammen.

Vorschriften zum Gerätehaus nach Bundesländern

Burgenland

Die Errichtung und Änderung von Gebäuden unter 200m² Wohn-/Nutzfläche ist schriftlich anzuzeigen. Hinzu kommt die Vorlage etwaiger Baupläne und die Zustimmung aller Grundstückseigentümer die sich weniger als 15m von den Baufronten entfernt befinden.

Vgl. Burgenländisches Baugesetz 1997, §17

Kärnten

In Kärnten sind „bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung dienen“ bis zu einer Grundfläche von 40m² und 3,5m Höhe von frei von einer Bewilligung. Wir halten diese Auslegung für etwas wage und empfehlen euch die Konsultierung der entsprechenden behördlichen Stellen in eurer Gemeinde.

Vgl. Kärntner Bauordnung 1996 §7, 1, h) & p)

Niederösterreich

Die Niederösterreicher sind hier schon konkreter. Gerätehütten und Gewächshäuser mit weniger als 10m² Grundfläche und niedriger als 3m sind Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefrei.  Erlaubt ist dabei eine Hütte pro vier Wohnungen in einem Wohngebäude, bei Reihenhäusern eine Hütte pro Wohnung.

Vgl. NÖ Bauordnung 2014 §17, 8

Oberösterreich

Ihr wohnt in Oberösterreich? Hier ist die Bestimmung sehr bequem. Dient euer Bau nicht wohnlichen Zwecken lässt das Land Gebäude mit einer Grundfläche kleiner als 70m² zu.

ACHTUNG! Für alle Länder gilt, dass die Gemeinden das letzte Wort haben! In OÖ lassen die Gemeinden meist nur Hütten kleiner als 15m² zu, auch wenn die Bauordnung des Landes mehr Spielraum lässt.

Vgl. OÖ. Bauordnung 1994, §3, 2.5.

Salzburg

In seiner endlosen Weisheit hat das Land Salzburg vor wenigen Jahren eine Gesetzesnovelle erlassen, welche eingeschossige Nebenanlage mit weniger als 12m² Grundfläche, einer max. Seitenlänge von 4m und einer max. Höhe von 2,5m von einer Baubewilligung befreit. Davon ausgenommen sind z.B. Garagen.

Vgl. Baupolizeigesetz 1997, §2, 2.1.

Steiermark

Die grüne Steiermark – dort zählt euer Gartenhaus zu den „kleineren baulichen Anlagen“, wenn diese niedriger ist 3m und deren Gesamtfläche 40m² nicht überschreitet. Damit wäre diese bewilligungsfrei.

Vgl. Steiermärkisches Baugesetz, §21, 1.2. g) & h)

Tirol

In Tirol darf euer Gerätehaus oder der Geräteschuppen eine Grundfläche von bis zu 15 m² haben, bei einer max. Höhe von 2,8m. Voraussetzung dafür ist, dass diese von min. drei Seiten aus zugänglich ist.

ACHTUNG! Bewilligungsfrei heißt nicht anzeigefrei. In den meisten Bundesländer müsst ihr eure Bauten trotz der Freistellung von der Bewilligung wenigstens bei der Gemeinde anzeigen!

Vgl. Bauordnung 2018, §28, 2, g)

Vorarlberg

Auch Vorarlberg schließt kleine Nebengebäude mit weniger als 25 m² Grundfläche und einer Höhe kleiner als 3,5m von der Bewilligungspflicht aus, nicht aber von der Anzeigepflicht.

Vgl. Baugesetz §18, 1. a) & §19, a) bis c)

Wien

In Wien ist weder eine Bewilligung noch eine Bauanzeige notwendig, wenn euer Gartenhäuschen kleiner als 12m² und nicht höher als 2,5m ist.

Vgl. Bauordnung für Wien §62a, 1.5.

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Gerätehaus – Allgemeines zur Errichtung

Im Grunde fahrt ihr also immer gut, wenn euer Gerätehaus nicht größer als 10 m² ist, denn je schwammiger die Formulierungen in den Bauvorschriften der Länder sind, desto eher sind wir geneigt, noch einmal die entsprechenden Stellen unserer Gemeinde zu konsultieren. Sicher ist sicher. Dies solltet eben auch deshalb tun, weil die tatsächlich erlaubten Maße in den einzelnen Ortschaften doch teils stark von den Landesbauordnungen abweichen.

Außerdem müsst ihr euch fragen ob 10 m² wirklich notwendig sind. Auf knapp 5 m² lässt sich schon einiges an Geräten, Werk- und Spielzeug verstauen, gerade wenn man auch die Vertikale in dem Gartenhaus nutzen kann. Und vergesst niemals den Faktor Nachbar. 15 Meter Abstand zum Nachbargrundstück sind nicht 14,99 m. Und ein Betonfundament lässt sich nicht so einfach wieder versetzen. Doch wer die Regeln befolgt, hat am Ende nichts zu befürchten.

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Alle Angaben in diesem Blogbeitrag sind ohne Gewähr und dienen lediglich der allgemeinen Orientierung. Bitte informiert euch vor Baubeginn eures Gerätehauses genauestens bei eurer zuständigen Gemeinde oder dem Bauamt über die geltenden Vorschriften in eurer Region.Merken

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